Privat Reisen - Ihr Partner für Galapagos Kreuzfahrten
Galapagos Kreuzfahrten
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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

§1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen gelten für alle von dem Reiseveranstalter „Privat Reisen“ organisierten und durchgeführten Reisen und regeln zusammen mit dem individuell abgeschlossenen Reiseveranstaltervertrag sämtliche daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und „Privat Reisen“.

§2 Anmeldung, Bestätigung

2.1. Mit der Anmeldung bieten Sie „Privat Reisen“ den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch „Privat Reisen“ zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß erhalten Sie die Reisebestätigung.

2.3. Weicht der Inhalt Ihrer Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist „Privat Reisen“ für die Dauer von 10 Tagen an das neue Angebot gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Bestandteil des Reisevertrages sind diese Allgemeinen Reisebedingungen.

§3 Zahlung des Reisepreises / Sicherungsschein

3.1. Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung fällig. Sie beträgt 15% des Gesamtreisepreises. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig. Die Kosten für eine über „Privat Reisen“ abgeschlossene Versicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

3.2. Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Beträge für Anzahlung und Restzahlung ergeben sich aus der Bestätigung.

3.3. Zur Absicherung der Kundengelder hat „Privat Reisen“ eine Insolvenzversicherung bei der Firma TRAVELSAFE abgeschlossen.

3.4. Der Sicherungsschein wird dem Reisenden von „Privat Reisen“ zugesandt.

3.5. Der restliche Reisepreis wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig , sofern die Reise nicht mehr aus den unter 11 b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Der genaue Fälligkeitstermin ist der jeweiligen Bestätigung zu entnehmen. Bei Buchungen, die weniger als 3 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

3.5.1. „Privat Reisen“ ist berechtigt die Erbringung der Leistung endgültig zu verweigern und entsprechend den Regelungen zu 9. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vorher durch „Privat Reisen“ dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist. Stornogebühren sowie Bearbeitungsentgelte sind sofort fällig.

3.6. Für Reisen nach Galápagos gelten besondere Zahlungsbedingungen. Diese teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Buchung mit.

§4 Leistungen / nicht in Anspruch genommene Leistungen

4.1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Beschreibungen der jeweils gebuchten Reise und aus der Reisebestätigung. Sie sind für „Privat Reisen“ bindend. „Privat Reisen“ behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.

4.2. Falls ein Reisender einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich „Privat Reisen“ bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.

4.3. Der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.

§5 Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist „Privat Reisen“ verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat „Privat Reisen“ den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite von „Privat Reisen“ oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

§6 Rückbestätigung von Flügen

Die Einhaltung und Gestaltung des Flugplanes liegt im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Teilweise sind kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, des Fluggeräts und der Streckenführung nicht zu vermeiden. Reiseteilnehmern, die eine individuelle Verlängerung einer geführten Reise oder eine individuelle Reise insgesamt gebucht haben, wird empfohlen, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von „Privat Reisen“ bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise in den Reiseunterlagen. Mögliche Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

§7 Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind aufgrund des spezifischen Charakters von z.B. Wander-, Trekking- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss zwingend notwendig werden und die von „Privat Reisen“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. „Privat Reisen“ verpflichtet sich, den Reisenden unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen.

7.2. Bitte beachten Sie, dass „Privat Reisen“ keine Garantie für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten übernehmen kann. Weiterhin kann „Privat Reisen“ nicht garantieren, dass es nicht zu Änderung en der Route einer Kreuzfahrt, z.B. durch Galápagos kommen kann . Die Änderungen erfolgen gegebenenfalls aufgrund einer Anordnung der Nationalparkverwaltung und alle Schiffe müssen sich uneingeschränkt an diese Anordnung halten. Auch für Wetterschwankungen und den daraus resultierenden notwendigen Änderungen im Reiseverlauf – auch bei Landprogrammen - kann „Privat Reisen“ keine Haftung übernehmen. Änderungen erfolgen ausschließlich zum Wohle des Gastes.

§8 Preisänderungen

8.1. „Privat Reisen“ ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für „Privat Reisen“ vorhersehbar waren.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann „Privat Reisen“

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

8.2. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat „Privat Reisen“ den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.

8.3. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn „Privat Reisen“ eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

8.4. Der Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch „Privat Reisen“ bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

§9 Rücktritt durch den Reisenden / Umbuchungen / Ersatzpersonen

9.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei „Privat Reisen“. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann „Privat Reisen“ Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

„Privat Reisen“ kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass „Privat Reisen“ im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden grundsätzlich

  • bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
  • bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
  • bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
  • bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
  • bis 4. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
  • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%

des jeweiligen Reisepreises als Ersatzanspruch gefordert.

Die definitive Höhe der Stornogebühren vor Reisebeginn richtet sich nach der schriftlichen Stornobestätigung durch unsere jeweilige örtliche Agentur und kann bis zu 100% betragen.

Aufgrund besonderer Bestimmungen ergeben sich für Reisen auf die Galapagosinseln andere Stornogebühren. Grundsätzlich werden erhoben:

  • Rücktritt bis zum 60.Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
  • Rücktritt ab dem 59. bis zum 40.Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
  • Rücktritt ab dem 39. bis zum 30.Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
  • Rücktritt ab dem 29. bis zum Abreisetag: 95% des Reisepreises

Die definitive Höhe der Stornogebühren für eine Kreuzfahrt durch Galápagos vor Reisebeginn richtet sich nach der schriftlichen Stornobestätigung durch unsere örtliche Agentur in Ecuador und kann bis zu 100% betragen.

Gebühren für Versicherungen werden zusätzlich zu 100% in Rechnung gestellt.

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

9.2. Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist „Privat Reisen“ berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:

  • bis 90 Tage vor Reisebeginn: EUR 100,-
  • bis 45 Tage vor Reisebeginn: EUR 200,-
  • bis 32 Tage vor Reisebeginn: EUR 300,-

Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 9.1. und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

9.2.1. Umbuchungen von Galápagos-Kreuzfahrten sind grundsätzlich nicht möglich.

9.3. Bis zum Reisebeginn ( unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. „Privat Reisen“ kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende „Privat Reisen“ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten ggf. entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden von „Privat Reisen“ mit EUR 30 berechnet.

9.4. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

§10 Reiseversicherungen

Gegen die in Ziffer 9 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) können Sie sich durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer solchen Versicherung. Wir empfehlen zusätzlich die Buchung einer Reise-Komplettschutz-Versicherung mit folgenden Versicherungen: Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung sowie eine Notfall-Versicherung u. a., inkl. Abdeckung der Mehrkosten für einen Rücktransport bei Unfall oder Krankheit. Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Rücktrittsentschädigung an „Privat Reisen“ befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäss den Versicherungsbedingungen.

§11 Rücktritt und Kündigung Privat Reisen

„Privat Reisen“ kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt „Privat Reisen“ deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist „Privat Reisen“ verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

§12 Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl „Privat Reisen“ als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann „Privat Reisen“ für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist „Privat Reisen“ verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

§13 Vertragspflichten von "Privat Reisen"

13.1. „Privat Reisen“ haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:

- die gewissenhafte Reisevorbereitung

- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

- die Richtigkeit der Beschreibung aller gebuchten Reiseleistungen

- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

13.2 „Privat Reisen“ haftet entsprechend Nummer 13.1 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

§14 Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. „Privat Reisen“ kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. „Privat Reisen“ kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet „Privat Reisen“ innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, „Privat Reisen“ erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von „Privat Reisen“ verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet „Privat Reisen“ den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.

d) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den „Privat Reisen“ nicht zu vertreten hat.

§15 Beschränkung der Haftung von "Privat Reisen"

15.1. Die vertragliche Haftung von „Privat Reisen“ für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit „Privat Reisen“ für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen „Privat Reisen“ aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von „Privat Reisen“ bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 15.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.

15.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen „Privat Reisen“ ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

15.4. Kommt „Privat Reisen“ die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern „Privat Reisen“ in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt „Privat Reisen“ bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

15.5. Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet „Privat Reisen“ nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 15.1 bis 15.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

§16 Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an „Privat Reisen“ an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

§17 Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber „Privat Reisen“ geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem „Privat Reisen“ oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§18 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

„Privat Reisen“ steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

„Privat Reisen“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende „Privat Reisen“ beauftragt hat, es sei denn, dass „Privat Reisen“ die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von „Privat Reisen“ bedingt sind.

§19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen „Privat Reisen“ und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.

Der Reisende kann „Privat Reisen“ nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von „Privat Reisen“ gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.



Privat Reisen e.K.
Geschäftsführer: Kai Schliebusch
Hauptstraße 276
53639 Königswinter

Eingetragen: Amtsgericht Siegburg, HRA 4826

 

Stand Juni 2007 (Änderungen vorbehalten)